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   BVerwG, 19.01.1979 - 7 B 1.79   

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https://dejure.org/1979,2256
BVerwG, 19.01.1979 - 7 B 1.79 (https://dejure.org/1979,2256)
BVerwG, Entscheidung vom 19.01.1979 - 7 B 1.79 (https://dejure.org/1979,2256)
BVerwG, Entscheidung vom 19. Januar 1979 - 7 B 1.79 (https://dejure.org/1979,2256)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Unentgeltliche Teilnahme von Bediensteten eines Studentenwerks an in Mensen einer Universität ausgegebenem Essen - Umfassendes Fachaufsichtsrecht des Kultusministers - Weisung der zuständigen Aufsichtsbehörde als ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 27.02.1978 - 7 B 36.77

    Fachaufsichtliche Weisungen - Staatliche Aufsichtsbehörden - Verwaltungsakte -

    Auszug aus BVerwG, 19.01.1979 - 7 B 1.79
    Daß bei einer Ausgestaltung des Verhältnisses von Staat zu rechtsfähigen juristischen Personen, wie sie hier vorliegt, eine Weisung der zuständigen Aufsichtsbehörde in der Regel keinen Verwaltungsakt darstellt, entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluß vom 27. Februar 1978 - BVerwG 7 B 36.77 - in NJW 1978, 1820).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.05.2021 - 2 O 20/21

    Beiladung einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts, deren Träger ein

    Auch der Verweis des Antragsgegners darauf, dass kommunale Gebietskörperschaften, die staatliche Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis wahrnehmen, diese Aufgaben als untere Verwaltungsbehörden erfüllen und insoweit in den staatlichen Verwaltungsaufbau instanziell und institutionell eingegliedert sowie an Weisungen der zuständigen staatlichen Behörden gebunden seien mit der Folge, dass fachaufsichtliche Weisungen gegenüber Gemeinden im übertragenen Wirkungskreis die für einen Verwaltungsakt erforderliche zielgerichtete Außenwirkung abgesprochen werde, führt deshalb ebenso wenig weiter wie der Hinweis darauf, dass sich eine rechtsfähige Anstalt nicht mit Erfolg im Wege der Anfechtungsklage gegen eine fachaufsichtliche Weisung zur Wehr setzen kann (vgl. zu Letzterem: BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 1979 - 7 B 1.79 - juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.04.1999 - 8 A 620/98

    Studentenwerk; Geschäftsführer; Dienstverhältnis; Ministerielle Erlaubnis;

    Im Gegensatz zu anderen juristischen Personen des Rechts, insbesondere bestimmten Körperschaften - wie Gemeinden und Gemeindeverbände (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 78 LV) oder Universitäten (Art. 5 Abs. 3 GG, Art. 16 Abs. 1 LV) - genießen Studentenwerke weder einen bundes(verfassungs-)rechtlichen Schutz - vgl. zu den gesetzlich zunächst mit dem Recht auf Selbstverwaltung ausgestatteten Studentenwerken in Hessen, die später aufgrund einer Gesetzesänderung einer umfassenden Fachaufsicht unterstellt wurden: BVerwG, Beschluß vom 19. Januar 1979 - 7 B 1.79 -, Buchholz 421.2 Nr. 70 = BayVBl. 1979, 313, wonach es keinen Rechtssatz des Bundesrechts gibt, der den Landesgesetzgeber daran hindern könnte, eine von ihm geschaffene rechtsfähige Anstalt einer umfassenden Fachaufsicht zu unterwerfen - noch einen Schutz durch die Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.04.1999 - 8 A 619/98

    Studentenwerk; Geschäftsführer; Dienstverhältnis; Ministerielle Erlaubnis;

    Im Gegensatz zu anderen juristischen Personen des Rechts, insbesondere bestimmten Körperschaften - wie Gemeinden und Gemeindeverbände (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 78 LV) oder Universitäten (Art. 5 Abs. 3 GG, Art. 16 Abs. 1 LV) - genießen Studentenwerke weder einen bundes(verfassungs-)rechtlichen Schutz - vgl. zu den gesetzlich zunächst mit dem Recht auf Selbstverwaltung ausgestatteten Studentenwerken in Hessen, die später aufgrund einer Gesetzesänderung einer umfassenden Fachaufsicht unterstellt wurden: BVerwG, Beschluß vom 19. Januar 1979 - 7 B 1.79 -, Buchholz 421.2 Nr. 70 = BayVBl. 1979, 313, wonach es keinen Rechtssatz des Bundesrechts gibt, der den Landesgesetzgeber daran hindern könnte, eine von ihm geschaffene rechtsfähige Anstalt einer umfassenden Fachaufsicht zu unterwerfen - noch einen Schutz durch die Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen.
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